Umfassende Lebensmittelsicherheit – richtig ausgeführt

05. Nov. 2020 Audit

Die Experten der DEKRA Certification GmbH unterstützen Unternehmen bei der Erfüllung von Gesetzen und Verordnungen rund um das Handling von Lebensmitteln.

Um sicherzustellen, dass Lebensmittel für den Endverbraucher zum Verzehr geeignet und für diesen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen sind, gibt es eine Reihe an Gesetzen und Verordnungen, die die Unbedenklichkeit gewährleisten. Darin werden Konzepte und Maßnahmen geregelt, die eine ganzheitliche Lebensmittelsicherheit ermöglichen. Oft besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit bei den Beteiligten der Wertschöpfungskette in Bezug auf die korrekte Auslegung der Regelungen. „Zu Missverständnissen kommt es zum Beispiel häufig beim Thema Registrierungspflicht und bei der Umsetzung der Hygienevorschriften“, berichtet Andreas Biermann, Industrieexperte für Transport, Logistik und Entsorgung bei der DEKRA Certification GmbH, aus seiner Erfahrung.

Registrierungspflicht auch für Transporteure?

Laut Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Kapitel 2, Artikel 6 gibt es verschiedenste Verpflichtungen für Lebensmittelunternehmer. Darunter zählen die amtliche Kontrolle sowie die Registrierung und die Zulassung aller beteiligten Lebensmittelbetriebe. In diesem Rahmen müssen der zuständigen Behörde jegliche „Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln“ stehen, gemeldet werden. Doch welche Betriebe fallen genau unter diese Definition?
Unter den sonstigen Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 3 ist die Stufe des Vertriebs von Lebensmitteln näher erläutert. Hierzu gehören alle Betriebe, die sowohl an der Einfuhr, der Lagerung, der Beförderung sowie dem Verkauf von Lebensmitteln als auch an der Einfuhr, der Erzeugung, der Herstellung, der Lagerung, der Beförderung, dem Vertrieb sowie dem Verkauf von Futtermitteln beteiligt sind. Demzufolge besteht auch für Transporteure in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit eine Registrierungspflicht bei der jeweiligen Behörde. „Denn nur die ordnungsgemäße Registrierung aller Beteiligten der Wertschöpfungskette ermöglicht eine wirksame Kontrolle durch die zuständige Stelle und damit eine entsprechende Sicherung der Lebensmittelsicherheit“, betont Andreas Biermann.

Umsetzung der Hygienevorschriften

Neben der Registrierungspflicht nach Lebensmittelrecht besteht auch immer wieder eine gewisse Unwissenheit im Hinblick auf die korrekte Umsetzung der Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer. Nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang 2, Kapitel 1 müssen zum einen genügend Toilettenräume mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein, die zum anderen nicht direkt in Räume zu öffnen sind, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Doch vor allem bei der hygienisch einwandfreien Unterbringung der Toilettenräume mangelt es oft an der vorschriftsmäßigen Ausführung. Diese sind in den Lagerhallen teilweise so errichtet worden, dass sie sich direkt in die Halle öffnen lassen, was gerade lebensmittelrechtlich sehr bedenklich ist.
Um eventuelle Risiken und eine Minderung der Lebensmittelsicherheit zu verhindern, ist daher direkt bei der Planung der Produktionsstätte Sorge zu tragen, dass die Hygienevorschriften korrekt eingehalten und umgesetzt werden. „Eine sorgfältige und umsichtige Unterbringung der Toilettenräume kann spätere Probleme in Bezug auf die Kontrolle und die Zulassung durch die zuständige Behörde vermeiden“, sagt Andreas Biermann.