Schutz kritischer Infrastrukturen verlässlich umgesetzt
Infrastrukturen werden als kritisch eingestuft, wenn Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon aufgrund von Vernetzungsgröße und -grad eine große Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen haben und bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche VersorgungseInfrastrukturen werden als kritisch eingestuft, wenn Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon aufgrungpässe, Einschränkungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen drohen.
Der Entwurf der NIS2-Umsetzung von November 2024 entält in Art. 8 eine geänderte Fassung der bisherigen KritisV für NIS2. Mit NIS2 wird möglicherweise keine neue Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen erlassen, sondern die bisherige angepasst.
KRITIS-Betreiber sind dazu verpflichtet
- eine Kontaktstelle zu benennen (§ 8b Abs. 3 BSIG)
- Informationstechnisch relevante Störungen unverzüglich zu melden (§ 8b Abs. 4 BSIG)
- den "Stand der Technik" bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen einhalten (§8a Abs.1 Satz. 2 BSIG).
- und dies im zweijährigen Turnus gegenüber dem BSI nachzuweisen (§ 8a Abs. 3 BSIG).
Es muss vom Betreiber eine sogenannte Prüfgrundlage erstellt werden, die mit dem Prüfdienstleister später abzustimmen ist. Diese soll aus verschiedenen Quellen, Normen und Regelwerken bestehen, z.B. der ISO 27001 oder auch eines Branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S).
Unternehmen müssen die Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermitteln. Sollten Sicherheitsmängel auftreten, kann das BSI deren Beseitigung verlangen.