EU-Kommission legt Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor
Wie erwartet hat die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 ihr erstes Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen einzuschränken und die Berichterstattung insgesamt effizienter zu gestalten.
Die wichtigsten geplanten Änderungen
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder einem Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Dies bedeutet eine Annäherung an den Anwenderkreis der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Nach Schätzungen der EU-Kommission werden dadurch rund 80 % der bislang betroffenen Unternehmen aus dem Pflichtenkreis herausfallen.
Unternehmen, die ab 2025 zur Berichterstattung verpflichtet wären, sollen erst ab 2028 berichten müssen. Dies betrifft insbesondere nicht kapitalmarktorientierte große Unternehmen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen weiterhin ab dem Geschäftsjahr 2024 berichten.
Die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung werden reduziert. Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern oder einem Umsatz unter 450 Millionen Euro wird die Taxonomie-Berichterstattung freiwillig. Zudem wird mehr Flexibilität bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen eingeführt, indem Wesentlichkeitsgrenzen definiert werden.
Kapitalmarktorientierte KMU werden aus dem Anwenderkreis der CSRD ausgeschlossen. Große Unternehmen dürfen von kleineren Zulieferern mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, die über den freiwilligen Standard für KMU („VSME-Standard“) hinausgehen.
Die Sorgfaltspflichten sollen sich primär auf direkte Geschäftspartner (Tier-1-Lieferanten) beschränken. Die Verpflichtung zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Implementierung eines Klimaübergangsplans soll entfallen. Zudem wird der Zeitpunkt der Erstanwendung der CSDDD auf den 26. Juli 2028 verschoben.
Die Pflicht zur Einführung sektorspezifischer European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird gestrichen. Stattdessen sollen die bereits bestehenden Standards überarbeitet und die Anzahl der geforderten Datenpunkte reduziert werden.
Die geplante Umstellung von einer "limited assurance"- auf eine "reasonable assurance"-Prüfung wird gestrichen. Stattdessen sollen gezielte Prüfungsleitlinien für die begrenzte Prüfungssicherheit entwickelt werden.
Muttergesellschaften mit einer Tochtergesellschaft in der EU sollen erst ab einer Umsatzschwelle von 450 Millionen Euro in der EU zur Berichterstattung verpflichtet werden (statt bisher 150 Millionen Euro).
Die Vereinfachung und Verschlankung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind zu begrüßen. Dennoch müssen wir weiterhin unseren Nachhaltigkeitszielen verpflichtet bleiben, denn der Klimawandel ist real und hat weitreichende Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft. Nachhaltigkeit bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor auch und gerade für kleine und mittlere Unternehmen – unabhängig von regulatorischen Vorgaben. Gerade Unternehmen, die frühzeitig auf etablierte Prozesse setzen, stärken nicht nur ihre Compliance, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit in einem zunehmend nachhaltigkeitsorientierten Markt. Letztlich entscheidet nicht allein die Regulierung, sondern vor allem die Marktdynamik darüber, wer die Transformation erfolgreich meistert.