EU-Kommission legt Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

28. Feb. 2025Audit / Nachhaltigkeit

Wie erwartet hat die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 ihr erstes Omnibus-Paket zur Vereinfachung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgestellt. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen einzuschränken und die Berichterstattung insgesamt effizienter zu gestalten.

Diese Initiative steht im Einklang mit dem EU Competitiveness Compass und verfolgt das Ziel, bestehende Vorschriften zu verschlanken, Unternehmen zu entlasten und Innovationen zu fördern. Besonders kleine und mittlere Unternehmen sollen von diesen Maßnahmen profitieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die EU-Wirtschaft insgesamt zu unterstützen.
Wichtiger Hinweis
Mit der Veröffentlichung dieses Entwurfs liegen nun konkrete Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Besonders betroffen sind Unternehmen, die bislang unter die bestehenden Berichtspflichten fielen. Da sich die Vorschläge noch im Entwurfsstadium befinden, sind sie noch nicht verbindlich – zunächst muss das vollständige Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden, bevor sie in Kraft treten können. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang und wie schnell die EU-Kommission diese Änderungen umsetzen wird.

Die wichtigsten geplanten Änderungen

1. Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) soll nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder einem Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro gelten. Dies bedeutet eine Annäherung an den Anwenderkreis der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Nach Schätzungen der EU-Kommission werden dadurch rund 80 % der bislang betroffenen Unternehmen aus dem Pflichtenkreis herausfallen.
2. Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten
Unternehmen, die ab 2025 zur Berichterstattung verpflichtet wären, sollen erst ab 2028 berichten müssen. Dies betrifft insbesondere nicht kapitalmarktorientierte große Unternehmen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen weiterhin ab dem Geschäftsjahr 2024 berichten.
3. Anpassung der EU-Taxonomieverordnung
Die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung werden reduziert. Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern oder einem Umsatz unter 450 Millionen Euro wird die Taxonomie-Berichterstattung freiwillig. Zudem wird mehr Flexibilität bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen eingeführt, indem Wesentlichkeitsgrenzen definiert werden.
4. Vereinfachung der Berichtspflichten für KMU
Kapitalmarktorientierte KMU werden aus dem Anwenderkreis der CSRD ausgeschlossen. Große Unternehmen dürfen von kleineren Zulieferern mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, die über den freiwilligen Standard für KMU („VSME-Standard“) hinausgehen.
5. Beschränkung der Sorgfaltspflichten
Die Sorgfaltspflichten sollen sich primär auf direkte Geschäftspartner (Tier-1-Lieferanten) beschränken. Die Verpflichtung zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Implementierung eines Klimaübergangsplans soll entfallen. Zudem wird der Zeitpunkt der Erstanwendung der CSDDD auf den 26. Juli 2028 verschoben.
6. Verzicht auf sektorspezifische Nachhaltigkeitsstandards
Die Pflicht zur Einführung sektorspezifischer European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird gestrichen. Stattdessen sollen die bereits bestehenden Standards überarbeitet und die Anzahl der geforderten Datenpunkte reduziert werden.
7. Anpassungen bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte
Die geplante Umstellung von einer "limited assurance"- auf eine "reasonable assurance"-Prüfung wird gestrichen. Stattdessen sollen gezielte Prüfungsleitlinien für die begrenzte Prüfungssicherheit entwickelt werden.
8. Anpassung der Pflichten für Unternehmen mit Muttergesellschaften in Drittstaaten
Muttergesellschaften mit einer Tochtergesellschaft in der EU sollen erst ab einer Umsatzschwelle von 450 Millionen Euro in der EU zur Berichterstattung verpflichtet werden (statt bisher 150 Millionen Euro).
Ergänzender Hinweis: Anpassung der EU-Taxonomie-Pflichten
Bisher galt die Offenlegungspflicht nach Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für alle Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen mussten. Mit der geplanten Einschränkung des CSRD-Anwendungsbereichs reduziert sich entsprechend auch der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen unter der EU-Taxonomie.
Die Vereinfachung und Verschlankung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind zu begrüßen. Dennoch müssen wir weiterhin unseren Nachhaltigkeitszielen verpflichtet bleiben, denn der Klimawandel ist real und hat weitreichende Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft. Nachhaltigkeit bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor auch und gerade für kleine und mittlere Unternehmen – unabhängig von regulatorischen Vorgaben. Gerade Unternehmen, die frühzeitig auf etablierte Prozesse setzen, stärken nicht nur ihre Compliance, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit in einem zunehmend nachhaltigkeitsorientierten Markt. Letztlich entscheidet nicht allein die Regulierung, sondern vor allem die Marktdynamik darüber, wer die Transformation erfolgreich meistert.
Annette Dési, Leiterin Team Nachhaltigkeit, DEKRA Certification GmbH

Unsere Dienstleistungen zur Umsetzung der neuen Anforderungen

Unsere bestehenden Dienstleistungen – Zertifizierungs-, Validierungs- und Verifizierungsdienstleistungen zur Erfüllung von Berichterstattungspflichten – bleiben weiterhin ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Konformität mit den neuen und steigenden Anforderungen. In der kommenden Ausgabe unseres Nachhaltigkeit-Newsletters werden wir die Bedeutung von Managementsystemen sowie akkreditierter Zertifizierungs-, Validierungs- und Verifizierungsdienstleistungen in diesem Kontext beleuchten.
FAQ
Nach den geplanten Änderungen der EU-Kommission müssen künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD vornehmen. Dies reduziert die Zahl der betroffenen Unternehmen um etwa 80 %. Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern profitieren von einer erheblichen Entlastung, sind jedoch weiterhin indirekt betroffen, wenn sie Teil der Lieferkette großer Unternehmen sind.
Die Einführung der neuen Regelungen soll um zwei Jahre verschoben werden: Anstatt für den Berichtszeitraum 2025 tritt die Verpflichtung nun erst für den Berichtszeitraum 2027 in Kraft. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sollten diese zusätzliche Zeit strategisch nutzen, um sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Dazu gehört die Implementierung nachhaltiger Berichtsstrukturen, die Optimierung interner Prozesse und die Sicherstellung einer effizienten Datenerfassung. Eine weitere Verschiebung ist unwahrscheinlich, daher sollte die Zeit gut genutzt werden.
Die Berichtspflichten für KMU sollen auf ein Minimum reduziert werden. Zudem dürfen große Unternehmen von KMU mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen verlangen, die über den VSME-Standard hinausgehen, es sei denn, es gibt triftige Gründe. Da KMU oft indirekt durch die Anforderungen ihrer Geschäftspartner betroffen sind, sollten sie prüfen, ob der VSME-Standard für sie eine sinnvolle Option darstellt. Dieser ermöglicht eine standardisierte, vereinfachte Berichterstattung und reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.
Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem jährlichen Nettoumsatz von bis zu 450 Mio. EUR sollen künftig freiwillig über die Taxonomie berichten können. Zudem entfällt die Taxonomie-Berichtspflicht nach Artikel 8 für bestimmte Unternehmen. Unternehmen, die weiterhin Taxonomie-Informationen bereitstellen möchten, sollten prüfen, ob und in welchem Umfang dies für ihre Stakeholder relevant ist. Eine freiwillige Berichterstattung kann beispielsweise im Rahmen von Nachhaltigkeitsstrategien oder für Investoren vorteilhaft sein.
  • Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern:
    • Die verlängerte Frist nutzen, um bestehende Berichtsprozesse zu optimieren und die interne Datenerhebung effizienter zu gestalten.
    • Sicherstellen, dass bestehende Nachhaltigkeitsstrukturen weiterentwickelt werden, um langfristig die gesetzlichen Anforderungen problemlos zu erfüllen.
    • Frühzeitig mit der Analyse beginnen, welche der neuen Anforderungen besonders relevant sind und wie sie in die Unternehmensstrategie integriert werden können.
  • Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern:
    • Sich mit dem VSME-Standard vertraut machen und bewerten, ob dessen Nutzung vorteilhaft ist, um ESG-Anfragen von Geschäftspartnern effizient zu beantworten.
    • Bestehende Nachhaltigkeitsinformationen strategisch nutzen, um Transparenz gegenüber Stakeholdern zu gewährleisten, ohne sich mit übermäßigen Berichtspflichten zu belasten.
    • Prüfen, welche ESG-Daten regelmäßig angefragt werden, um die interne Datenerfassung zu optimieren und den Zeitaufwand für externe Anfragen zu minimieren.