Boom bei Li-Batterien: Die sichere Verwertung muss Schritt halten

16. Jan. 2024 Audit

Der Schutz gebrauchter lithiumhaltiger (Li)-Batterien wird zu einem Schlüsselfaktor in der Energiewende. Je mehr wiederverwertbare Batterien produziert und je kürzer die Nutzungszyklen werden, desto wichtiger ist die sichere Verwertung. Bis 2030 prognostiziert die Fraunhofer-Gesellschaft einen EU-weiten Bedarf an neuen Batterien von ca. 2,5 Megatonnen. Daraus ergäben sich ab 2040 rund 1.500 Kilotonnen jährlich zu recycelnde Li-Altbatterien und Batteriekomponenten. Vor diesem Hintergrund erweitert die neue EU-Batterieverordnung ab 18.02.2024 die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wertschöpfungskette – auch bei der Lagerung und beim Transport von Batterien.

Durch ihre hohe Energiedichte entwickeln gebrauchte Li-Batterien beträchtliche Brand- und Umweltrisiken – vor allem verursacht durch unsachgemäßes Sammeln, Lagern und Transportieren. Bereits kleinere mechanische Beschädigungen können Selbstzündungen mit elementaren Umweltschäden auslösen. Allein in Deutschland gelangen rund 50 Prozent der elektrischen und elektronischen Altgeräte (EAG) fälschlicherweise in den Hausmüll oder werden illegal entsorgt. Auf der anderen Seite bringen beinahe wöchentliche Großbrände die Entsorgungswirtschaft in Bedrängnis. Nicht nur auf Recyclinganlagen, auch auf Stadtzentren, Parkhäuser, Seefähren und die Luftfahrt kommen neue Gefahren hinzu.

Neue EU-Batterieverordnung

Aufgrund der rapid steigenden Nachfrage nach Batterien aller Kategorien (Geräte- und Allzweckbatterien, Starterbatterien, LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien) hat die Europäische Union einen neuen harmonisierten Rechtsrahmen geschaffen: Die EU-Batterieverordnung (BATT2) ist ab 18.02.2024 für alle EU-Mitgliedstaaten gültig und löst die Batterierichtlinie ab. Ziel ist, die Umweltbilanz der Batterien sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus beteiligten Akteure (Hersteller, Händler, Endnutzer) zu verbessern – insbesondere in den Stufen, die direkt mit der Behandlung und dem Recycling befasst sind. Die erweiterten Sorgfaltspflichten reichen von der Herstellung, über das Recycling bis zur Entsorgung.

Wesentliche Gefahrenpunkte

Während die Batterieproduktion ein hohes Sicherheitsniveau aufweist, und die Brandrisiken von E-Batterien in Elektrofahrzeugen als gering einzustufen sind, entstehen Gefahrenpunkte vor allem bei der Zweitverwertung (Second-Use), bei nicht von Herstellern autorisierten Nutzungen sowie bei den Transporten. Folglich dürfen Batterien unterschiedlicher Historie und mit unterschiedlichem Sicherheitsverhalten nicht vermischt werden. Sobald die energiereichen Batterien verladen, auf externen Systemen installiert oder mit zu hohen Spannungen belastet oder beschädigt werden, steigt das Risikopotenzial.
Altbatterien dürfen weder beseitigt noch energetisch verwertet werden, stellt die Batterieverordnung fest. Damit die Batterien durch geeignete Verfahren – auch in den Vorstufen – recycelt werden können, ist die getrennte Sammlung so weit wie möglich auszubauen und sicherzustellen. Entscheidend ist zerstörungsfreie und bruchsichere Übernahme der EAG an den Sammel- und Übergabestellen. Sie ist die Grundlage der hochwertigen Weiterverarbeitung und Voraussetzung für die sichere und erfolgreiche Verbreitung von Batterien und Speicherkapazitäten.
Folgen für die Lagerung:
Die Qualitätssicherungssysteme sind so zu gestalten, dass auch die Anforderungen gemäß Anhang XII Teil A der Batterieverordnung eingehalten werden. Dies bedeutet für die Lagerung (Auszug):
  • Lagerung an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und einer geeigneten wetterbeständigen Abdeckung oder in geeigneten Behältern,
  • Altbatterien sind in allen Anlagen so zu lagern, dass sie nicht mit Abfällen aus leitfähigen oder brennbaren Materialien vermischt werden,
  • Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen gegen übermäßige Hitze, direkte Sonneneinstrahlung, Niederschlag, Zerquetschung etc.
Folgen für den Transport:
Für die Beförderung von Li-Altbatterien sind die Anforderungskriterien gemäß der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder gemäß Elektrogesetz (ElektroG) und Batteriegesetz (BattG) weiterhin praxisbewährt. So enthält die Laga Vollzugshilfe M31A zum ElektroG konkrete Vorgaben und Hinweise zu den einschlägigen Sondervorschriften, wie Elektroaltgeräte (mit unbeschädigten oder beschädigten Li-Batterien) zur Zwischenverarbeitung, Entsorgung oder zum Recycling befördert werden sollen.

DEKRA unterstützt

Die Elektrifizierung und Entwicklung von Batterien ist im steigenden Maße von sicheren Kreisläufen in der Entsorgungs- und Verwertungskette abhängig. Auch die systematische Überwachung risikobehafteter Abläufe wird in Zeiten der nachhaltigen Transformation wichtiger denn je – ebenso die Steuerung und Aktualisierung aller notwendigen Vorschriften und Dokumentationen. Deshalb ist ein Risikomanagement notwendig, dass fortlaufend in der Lage ist, die dynamischen Marktbedingungen und Risikolagen zu berücksichtigen.
Betriebe sollten ihre Managementsysteme nutzen, die Widerstandsfähigkeit in der Lieferkette und der Unternehmensprozesse auch hinsichtlich der batteriebezogenen Risikolagen zu überprüfen und zu stärken. Hierfür eignen sich beispielsweise die Strukturen, die auf internationalen Normen wie der EN ISO 9001 ff. (Qualitätsmanagement), der ISO 14001 ff. (Umweltmanagement) sowie auf der Entsorgungsfachbetrieb-Verordnung (EfbV) basieren.
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