Information zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Mit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Ende 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) für Unternehmen erweitert und Unternehmen im Bereich Energieeffizienz mit steigenden Anforderungen konfrontiert.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 7,5 Gigawattstunden (GWh) zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS/UMS) nach ISO 50001 oder EMAS. Für Unternehmen mit einem Verbrauch über 2,5 GWh pro Jahr besteht zudem die Pflicht, konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Frist wird mit der erwarteten Novellierung des EDL-G, durch die auch das EnEfG aktualisiert wird, voraussichtlich auf 2,77 GWh angehoben. Damit verbunden ist zudem eine jährliche Aktualisierungspflicht der Umsetzungspläne.
Ziele des Gesetzes:
- Erhöhung der Energieeffizienz: Förderung der effizienten Nutzung von Energie in Unternehmen, um den Gesamtenergieverbrauch zu senken.
- Reduktion von Treibhausgasemissionen: Beitrag zur Erreichung der europäischen Klimaziele durch Verringerung des CO2-Ausstoßes.
- Transparenz und Verantwortlichkeit: Verbesserung der Nachverfolgbarkeit von Energieverbrauch und Einsparungen durch die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen.
Fristen und Anforderungen:
- Inkrafttreten: Das EnEfG ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es wird derzeit im Zuge der EDL-G-Novellierung aktualisiert.
- Verpflichtung zur Einrichtung eines EnMS/UMS (§8): Unternehmen, die in den letzten drei Jahren einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von über 7,5 GWh hatten, müssen bis zum 18. Juli 2025 ein EnMS/UMS einrichten. Identifizierte Maßnahmen müssen dabei nach DIN EN 17463 (VALERI) im Hinblick auf ihre Wirtschaftlichkeit bewertet werden. Zusätzlich ist ein spezieller Fokus auf das Thema Abwärme zu legen.
- Umsetzungspläne (§9): Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 2,5 GWh (zukünftig voraussichtlich 2,77 GWh) müssen Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und im Jahresbericht veröffentlichen. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen hat dabei nach DIN EN 17463 (VALERI) zu erfolgen. Dies betrifft Maßnahmen, welche im Rahmen von Energieaudits nach der DIN 16247-1, eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden. Mit der kommenden Novellierung müssen diese Pläne voraussichtlich nicht mehr von unabhängigen Dritten überprüft, im Gegenzug jedoch jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahmen aktualisiert werden. Die Frist beginnt mit Abschluss der ReZertifizierung oder der Verlängerungseintragung bzw. mit Fertigstellung des Energieaudits.
- Abwärme (§16, §17): Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 2,5 GWh (zukünftig voraussichtlich 2,77 GWh) sind verpflichtet, auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen und anderen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über anfallende Abwärme zu erteilen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu übermitteln. Die erstmalige Meldung in der Plattform des BAFA muss zum 01.01.2025 erfolgen.
Überwachung und Bußgelder:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung des Gesetzes. Bei Verstößen gegen die Anforderungen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Ressourcen:
Das BAFA hat ein Merkblatt erstellt, das Unternehmen über die aktuellen Pflichten informiert. Weitere Informationen und vertiefende Materialien finden Sie auf der
Website des BAFA
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