AZAV Trägerzulassung

Schnelle und kompetente Zulassung als Bildungsträger dank AZAV Zertifizierung

Um die Chancen für eine erfolgreiche Integration von Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt zu verbessern, setzt der Gesetzgeber auf zertifizierte Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zur beruflichen Eingliederung. Die erfolgreiche Zertifizierung gilt dabei als Zulassung und ist somit unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme am Markt für Arbeitsförderung, der unter die Regelungen des SGB III fällt.
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Ihre AZAV Trägerzulassung im Überblick

Alle Bildungsträger und privaten Arbeitsvermittlungen können sich als Träger selbst oder einzelne Bildungsangebote zertifizieren lassen und so nachweisen, dass sie alle Anforderungen des SGB III und der AZAV erfüllen. Sind Sie als AZAV Bildungsträger zugelassen, können Arbeitssuchende bei Ihnen ihre Bildungsgutscheine oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) von Arbeitsamt oder Jobcenter einlösen. Die AZAV Zulassung kann für Bildungsträger für fünf Jahre erteilt werden. Maßnahmen können maximal für drei Jahre zertifiziert werden.
Wir bieten Ihnen fachkundige Zertifizierungslösungen mit einem dreistufigen Zulassungsverfahren nach AZAV. Zusätzlich können unsere Sachverständigen die AZAV Zertifizierung auch in Kombination mit einer ISO 9001 Zertifizierung durchführen.
Ablauf der AZAV Zertifizierung
Stufe 1 – Trägerzulassung
Die Trägerzulassung ist für alle Bildungsträger verpflichtend und umfasst eine Dokumentenprüfung sowie ein anschließendes Vor-Ort-Audit. Dafür werden Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorausgesetzt.
Stufe 2 – Maßnahmenzulassung
In der Regel handelt es sich bei der Maßnahmenzulassung um eine Dokumentenprüfung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bzw. dem Bildungsgutschein (BGS) gefördert werden. Eine Ausnahme bilden hier private Arbeitsvermittlungen. Für die Zulassung werden das Maßnahmenkonzept, die Maßnahmenkalkulation und weitere Dokumente auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie angemessene Teilnahmebedingungen geprüft.
Stufe 3 – Ergänzende Maßnahmen zur Weiterbildung
Für die Zulassung müssen die speziellen für die jeweilige Maßnahme geltenden Anforderungen nachgewiesen werden.
Über die AZAV Zertifizierung

Kundeninformationen

- Neue Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III
(10.09.2024)
Diese Woche wurden neue Empfehlungen des Beirates veröffentlicht. Angepasst wurden mehrere Punkte bezüglich dem Umgang mit Maßnahmen nach § 16k SGB II. Die aktuellen Änderungen sind in dem Dokument in roter Schrift hervorgehoben. Die aktuelle Version finden Sie auch hier auf der Seite bei den Informationsunterlagen unter „Sonstiges“.
- Veröffentlichung der Bundesdurchschnittskostensätze (BDKS) 2024
(01.07.2024)
Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (inkl. Maßnahmen zur ganzheitlichen Betreuung) veröffentlicht.
Die neuen BDKS haben ab dem 01. Juli 2024 Gültigkeit.
Die aktuellen Übersichten finden Sie auch hier bei den Informationsunterlagen unter „BDKS Übersichten“

Ihr kompetenter Partner für Ihre AZAV Zertifizierung

  • Wir sind als fachkundige Stelle durch die Bundesagentur für Arbeit akkreditiert: Nutzen Sie unsere umfassenden Zertifizierungslösungen aus einer Hand
  • Vertrauen Sie auf die ganzheitliche Expertise unserer Sachverständigen im Bereich Arbeitsrecht und Arbeitsmaßnahmen
  • Profitieren Sie von unseren effizienten Zertifizierungsprozessen, um nachhaltig Zeit und Kosten zu sparen
  • Sie erhalten durch uns die Zulassung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach §§ 81ff SGB III oder auch von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III.