Schnelle und kompetente Zulassung als Bildungsträger dank AZAV Zertifizierung
Um die Chancen für eine erfolgreiche Integration von Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt zu verbessern, setzt der Gesetzgeber auf zertifizierte Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zur beruflichen Eingliederung. Die erfolgreiche Zertifizierung gilt dabei als Zulassung und ist somit unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme am Markt für Arbeitsförderung, der unter die Regelungen des SGB III fällt. Sie sind an einer Zertifizierung nach AZAV interessiert? Fordern Sie Ihr individuelles Angebot an!
Ihre Vorteile einer AZAV Trägerzulassung
Erfüllung der obligatorischen Anforderungen, um am Markt für Arbeitsförderung und an Ausschreibungen teilzunehmen
Effizienzgewinne durch Optimierung von Prozessen
Wettbewerbsvorteile als Partner der Bundesagentur für Arbeit
Strukturiertes Erkennen von Verbesserungspotenzialen
Gestärktes Vertrauen in Ihre Organisation dank neutralem Nachweis
Steigerung der Transparenz und Qualität der Förderung für Arbeitssuchende
Ihre AZAV Trägerzulassung im Überblick
Alle Bildungsträger und privaten Arbeitsvermittlungen können sich als Träger selbst oder einzelne Bildungsangebote zertifizieren lassen und so nachweisen, dass sie alle Anforderungen des SGB III und der AZAV erfüllen. Sind Sie als AZAV Bildungsträger zugelassen, können Arbeitssuchende bei Ihnen ihre Bildungsgutscheine oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) von Arbeitsamt oder Jobcenter einlösen. Die AZAV Zulassung kann für Bildungsträger für fünf Jahre erteilt werden. Maßnahmen können maximal für drei Jahre zertifiziert werden.
Wir bieten Ihnen fachkundige Zertifizierungslösungen mit einem dreistufigen Zulassungsverfahren nach AZAV. Zusätzlich können unsere Sachverständigen die AZAV Zertifizierung auch in Kombination mit einer ISO 9001 Zertifizierung durchführen.
Stufe 1 – Trägerzulassung Die Trägerzulassung ist für alle Bildungsträger verpflichtend und umfasst eine Dokumentenprüfung sowie ein anschließendes Vor-Ort-Audit. Dafür werden Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätssicherungssystem sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorausgesetzt.
Stufe 2 – Maßnahmenzulassung In der Regel handelt es sich bei der Maßnahmenzulassung um eine Dokumentenprüfung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bzw. dem Bildungsgutschein (BGS) gefördert werden. Eine Ausnahme bilden hier private Arbeitsvermittlungen. Für die Zulassung werden das Maßnahmenkonzept, die Maßnahmenkalkulation und weitere Dokumente auf Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie angemessene Teilnahmebedingungen geprüft.
Stufe 3 – Ergänzende Maßnahmen zur Weiterbildung Für die Zulassung müssen die speziellen für die jeweilige Maßnahme geltenden Anforderungen nachgewiesen werden.
Die Anforderungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung werden durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und die Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert und sind verbindlich. Im § 2 der AZAV werden insbesondere die Leistungsfähigkeit der Träger und das System zur Sicherung der Qualität festgelegt.
Dabei können folgende Fachbereiche zertifiziert werden:
FB 1 - Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III neu)
FB 3 - Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III neu)
FB 4 - Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III neu)
FB 5 - Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III neu
FB 6 – Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Voraussetzungen für die erfolgreiche Trägerzulassung sind hier unter anderem ein kundenorientiertes Leitbild, Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse, eine Zielvereinbarung und Maßnahmen zur Optimierung und Verbesserung der eigenen Leistungen. In Bezug auf die Maßnahmenzulassung werden die Punkte noch um die Arbeitsmarktrelevanz der Maßnahmen und ähnliche Aspekte ergänzt.
- Neuer Umsetzungshinweis der Bundesagentur für Arbeit „Vermittlung von berufsbezogenen Deutschsprachkenntnissen in Maßnahmen der Arbeitsförderung“ veröffentlicht. (10.09.2026)
Deutschsprachkenntnisse sind nicht nur für die Integration in den Arbeitsmarkt zwingend notwendig, sondern auch für die erfolgreiche Absolvierung einer AZAV-Maßnahme. Viele Teilnehmer verfügen jedoch nicht immer über diese Sprachkenntnisse. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bildungsträger Deutschsprachkenntnisse in AZAV-Maßnahmen vermitteln. Diese Kurse müssen sich jedoch eindeutig von den Berufssprachkursen des BAMF abgrenzen und dürfen keine Allgemeinsprache vermitteln. Weitere Vorgaben entnehmen Sie bitte dem Umsetzungshinweis.
Der Umsetzungshinweis begründet keine neuen Anforderungen, sondern konkretisiert die bereits bestehenden gesetzlichen und förderrechtlichen Vorgaben und gilt ab dem 10.09.2026
- Neue Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III (10.06.2025)
Diese Woche wurden neue Empfehlungen des Beirates veröffentlicht. Aufgenommen wurde der Umgang mit asynchronen Bestandteilen bei AZAV-Maßnahmen. Stunden, in denen sich die Teilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien selbst aneignen (z.B. Selbstlerneinheiten, Lehrbriefe etc.) zählen nicht zu den Unterrichtsstunden und sind gesondert auf dem Zertifikat auszuweisen. Die Kosten für diese Stunden können in die Gesamtkosten einbezogen werden. Für die Ermittlung des Kostensatzes darf jedoch die Gesamtsumme der Kosten lediglich durch die Anzahl der synchronen Unterrichtsstunden (ohne die Stunden für den asynchronen Anteil) dividiert werden.
Die neuen Empfehlungen des Beirates gelten ab sofort und sind für alle Neuzulassungen von § 45 Maßnahmen und § 81 Maßnahmen umzusetzen. Die aktuellen Änderungen sind in dem Dokument in roter Schrift hervorgehoben. Die aktuelle Version finden Sie auch hier auf der Seite bei den Informationsunterlagen unter „Sonstiges“.
- Neue Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III (10.09.2024)
Diese Woche wurden neue Empfehlungen des Beirates veröffentlicht. Angepasst wurden mehrere Punkte bezüglich dem Umgang mit Maßnahmen nach § 16k SGB II. Die aktuellen Änderungen sind in dem Dokument in roter Schrift hervorgehoben. Die aktuelle Version finden Sie auch hier auf der Seite bei den Informationsunterlagen unter „Sonstiges“.
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Wir sind als fachkundige Stelle durch die DAkkS akkreditiert: Nutzen Sie unsere umfassenden Zertifizierungslösungen aus einer Hand
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Sie erhalten durch uns die Zulassung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach §§ 81ff SGB III oder auch von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III.