Brandgefahren durch Lithium-Batterien

18. März 2021 Audit

Die Relevanz der Kennzeichnungspflicht für die Entsorgungskette

Metallabfälle geraten bei Entsorgern immer häufiger in Brand. Zwar werden die Brandursachen noch analysiert. Doch spricht viel für die Selbstzündung von Lithium-Akkumulatoren, die unkontrolliert in die Entsorgungskette gelangt sind. Wie ist eine ordnungsgemäße Annahme sicherzustellen?

Beinahe wöchentlich brennen Recyclingbetriebe. Die Schäden sind beträchtlich, nicht selten stürzen Hallendächer ein, ganze Sortieranlagen werden zerstört, und die Feuerwehren sind aufgrund der extremen Hitzeentwicklung von 1.000 bis 2.000 Grad bei Metallbränden mit Hundertschaften im Einsatz. Vieles deutet auf falsch gelagerte und unsachgemäß beförderte Hochenergiebatterien wie Lithium-Ionen-Akkus hin, die mit der rasant voranschreitenden Mobilfunktechnologie nun massenhaft in die Entsorgungsketten geraten.
Zwar ist die Beförderung der Elektroaltgeräte (EAG) und Ausrüstungen mit Li-Batterien durch das Gefahrgutgesetz und die Gefahrgutverordnung gut geregelt ist, dennoch gibt es Schwachstellen. Denn die komplexe Verantwortungskette der Entsorgung beginnt nicht etwa beim sogenannten zertifizierungspflichtigen Erstbehandler, der die Batterien beispielsweise umlagert, sondern bereits beim Verbraucher und seiner Pflicht, die Batterien vor der Entsorgung zu separieren.

Wegschauen wird gefährlich

Wird bei den kommunalen Sammelstellen stillschweigend vorausgesetzt, dass die Altbatterien und die – neuerdings energiereichen Li-Batterien – tatsächlich entfernt worden sind, landen diese unweigerlich im größeren Maßstab gemeinsam mit anderen Geräten und kritischen Rohstoffen in nicht geeigneten Behältnissen. Eine weitere Schwierigkeit ist die Bauart vieler Elektrogeräte mit einkapselten Batterien. Entweder können nur Fachleute diese Batterien entfernen oder sie werden ordnungsgemäß mit dem Gehäuse in der Entsorgungskette als „Altgerät mit Batterie“ deklariert.
Solange sich aber die vorgelagerte Sammelstelle als Zwischenverarbeitung kein Bild des Einbauzustands der Batterie verschafft, unterbleibt zwangsläufig die systematische Trennung von Altgeräten mit oder ohne Lithium-Batterien. Zudem darf keinesfalls die Batterie durch Verdichten oder Umschütten beschädigt werden. Vor diesem Hintergrund sind EAG, die Lithiumbatterien enthalten, in entsprechenden Behältern zu sammeln und dürfen nicht als lose Schüttung
transportiert werden. Schon mechanische Beschädigungen am Gehäuse der Batterie, z. B. durch Fallenlassen oder Verbiegen, können durch die reaktiven Inhaltsstoffe sowie die enorme Energiedichte einen internen Kurzschluss oder eine Selbstentzündung auslösen.

Kennzeichnung ist das Wesentliche

Die Gesetzeslage ist derart kompliziert, dass Praktiker zwei, wenn auch nicht minder komplexe Vollzugshilfen an die Hand bekommen haben. Die Vollzugshilfe LAGA M 31 A unterscheidet zwischen Li-Batterien, die nur als Knopfzelle für die Datensicherheit gelten und Li-Batterien als Hauptenergiequelle für das Gerät. Solange die sogenannten Stützbatterien unversehrt und vom Gerätegehäuse geschützt sind, können sie gemäß gängiger Praxis in den Containern gesammelt werden (Sondervorschrift SV 670 a) ADR 2019). Bilden die Li-Batterien jedoch die einstige Hauptenergiequelle, sind diese batteriebetriebenen Altgeräte in eigenen, vor allem in geeigneten Behältnissen mit einer widerstandsfähigen Außenverpackung zu sammeln. Solange die Batterien durch das Gerät geschützt sind, reichen Gitterboxen zur Stapelung aus. Allerdings ist die Abholmenge auf fünf Kubikmeter begrenzt. Geht der Transport weiter, von der Zwischenverarbeitung zur Entsorgung, müssen die Zellen oder Batterien zusätzlich vor übermäßiger Bewegung geschützt werden sowie eine Kurzschlusssicherung zur Verhinderung gefährlicher Wärmeentwicklung enthalten.
Deutlich restriktiver sind die Vorgaben zur Beförderung von EAG mit beschädigten Li-Batterien. Sie müssen am Container oder am Fahrzeug deutlich auf das Gefahrgut hinweisen: z.B. „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“. Außerdem ist nichtbrennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial vorgeschrieben. Ebenso müssen eine Entlüftungseinrichtung sowie Maßnahmen zum Schutz vor Vibrationen und Stößen gegeben sein.
Damit bei den zunehmenden Entsorgungsvolumina nicht gemischte Schrottladungen vermehrt auf dem Hof vom Recyclingunternehmen gelangen, müssen die energiereichen Li-Batterien bereits bei der Schadstoff-Annahme erkannt und strikt separiert werden. Zur Reduktion dieser neuen auch für die Umwelt gefährlichen Brandlasten ist entscheidend, die betreffenden Container oder die Transportfahrzeuge mit einem deutlichen Hinweis zu kennzeichnen: z. B. „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“. Wird diese, dem klassischen Qualitätsmanagement entlehnte Kennzeichnungspflicht ernst genommen, entsteht zwangsläufig bereits am Beginn der Entsorgungskette und bei der gesamten Abholkoordination eine höhere Sensibilität für die nachgelagerten Brandrisiken.

Bestätigte Entsorgungskompetenz mit einer Zertifizierung nach EfbV

Entsorgungsfachbetriebe, welche ihren rechtssicheren Umgang mit Abfallstoffen mittels einer Zertifizierung gemäß Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) belegen können, bilden hier ein wichtiges Glied in der Entsorgungskette. Zertifizierte Betriebe zeigen, dass sie die Anforderungen der EfbV an die Organisation, die Ausstattung und Tätigkeit ihres Unternehmens sowie die Zuverlässigkeit und Kompetenz ihrer Mitarbeiter erfüllen. Zusätzlich verfügen sie auch über die Zulassung als (Erst-)Behandlungsanlage für Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß dem Gesetz „ElektroG“.
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