SpaEfV Nachweis

Nachweisführung für KMU mithilfe eines alternativen Systems

Für produzierende Unternehmen kann, unter Erfüllung verschiedener Voraussetzungen, in Sonderfällen eine Steuerentlastung gewährt werden. Welche Voraussetzungen speziell erfüllt werden müssen, wird in der Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) näher definiert.

Bei der SpaEfV handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die im Juli 2013 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht wurde. Mit Hilfe des Spitzenausgleichs bekommen Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit Steuern zu sparen - sofern sie eine entsprechende, in der Verordnung geregelte Gegenleistung erbringen.
Vertrauen Sie dabei ganz auf unser breites Expertennetzwerk und unsere umfassenden Erfahrungen im Energie- und Umweltbereich. Wir unterstützen Sie kompetent und unabhängig bei der Einsparung der Energie- und Stromsteuer sowie der Verbesserung der Energieeffizienz Ihres Unternehmens.

Mit SpaEfV nachhaltig Steuern sparen

Im Rahmen einer ISO 50001 Zertifizierung erhalten sowohl KMU als auch große Unternehmen automatisch den SpaEfV Nachweis. Kleine und mittelständische Unternehmen haben jedoch auch die Möglichkeit, diesen Nachweis mit Hilfe von alternativen Systemen zu erlangen. Dieses System ist die kleinste Variante in Bezug auf ein Energiemanagementsystem und hilft den KMU Energiekosten nachhaltig zu senken und dadurch Verbrauchssteuern zu sparen.
Die erste Variante eines alternativen Systems ist der Nachweis eines Energieaudit-Berichts entsprechend DIN EN 16247-1.
Die zweite Variante ist laut „Anlage 2“ der SpaEfV das Alternative System. Mit Hilfe einer ersten Tabelle werden alle, im Unternehmen eingesetzten Energieträger, sowie die damit verbundenen Verbrauchsmengen, Kosten und Anteile am Gesamtenergieverbrauch festgehalten. Zudem werden in einer zweiten Tabelle die Verbrauchsmengen von Prozessen und Anlagen durch Messen, Hochrechnen aber auch Schätzen ermittelt. Anschließend werden in einer dritten Tabelle die Einsparpotenziale bestimmt. Die Geschäftsführung trifft dann mit Hilfe der drei Tabellen entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zur Umsetzung.
Durch uns als beauftragten Prüfer werden diese Ergebnisse kontrolliert und mit einem Testat bestätigt.
Um die Steuererleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss für jedes Antragsjahr die Verbesserung der Energieeffizienz glaubhaft nachgewiesen werden. Mit unserer jährlichen Begutachtung im Rahmen eines Vor-Ort-Audits sowie der dazugehörigen Dokumentenprüfung erhalten Sie den nötigen Nachweis.
Die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) und DAU (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH) veröffentlichten bereits 2015 Verfahrensvereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die den sogenannten Spitzenausgleich in Anspruch nehmen. Dabei wird zwischen Ein-Standort-Unternehmen und Unternehmen mit mehreren Standorten unterschieden.
Ein-Standort-Unternehmen
Mit dieser Erleichterung können KMU, die ein alternatives System betreiben, eine dokumentenbasierte Prüfung ohne Vor-Ort-Prüfung durchführen lassen. Vorausgesetzt, im vorherigen Jahr wurde eine Vor-Ort-Prüfung durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt.
Umfang der dokumentenbasierten Prüfung:
  • Aktualisierter Energieauditbericht DIN EN 16247-1 (Anlage 1 SpaEfV)
bzw. die
  • Aktualisierte Datenerfassung gemäß den Tabellen 1-3 (Anlage 2 SpaEfV) plus Jährliche Bewertung/ Beschlussfassung der Geschäftsführung gem. Ziff. 4 Anlage 2 SpaEfV zum Stand der Maßnahmenplanung.
Im darauffolgenden Jahr ist dann wieder eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen.
Unternehmen mit mehreren Standorten
KMU mit mehreren Standorten können zwischen einer der folgenden Anwendungen entscheiden:
  • Multi-Site-Regelung/Stichprobenregelung beibehalten, die jährliche Vor-Ort-Audits in der Unternehmenszentrale sowie eine jährliche Stichprobenauswahl von Standorten mit sich bringt.
  • Eine Verlängerung des Vor-Ort-Prüfungsintervalls (vgl. Ein-Standort-Unternehmen). Hierbei müssen innerhalb von vier Jahren alle Standorte des Unternehmens vor Ort geprüft werden.
Eine Kombination aus beiden Verfahrenserleichterungen ist nicht möglich. Diese neue Verfahrensregelung kann ab sofort angewendet werden.
Bei mehreren Standorten muss dem Antrag eine Liste mit allen Standorten sowie Abnahmestellen beigelegt werden. Bei mehreren, gleichartigen Standorten führen wir eine stichprobenartige Überprüfung durch.
Anschließend stellen wir, bei erfolgtem Audit bis 31.12. jeden Jahres, den erforderlichen Nachweis aus.

Ihr zuverlässiger und neutraler Partner

  • Unsere Experten verfügen über langjährige Erfahrungen und umfangreiches Know-how im Bereich der Unternehmensprüfung.
  • Profitieren Sie von unserem weltweiten Expertennetzwerk und unseren umfassenden Kenntnissen in der Energieindustrie.
  • Mit unseren unabhängigen und neutralen Prüfungen verschaffen Sie sich einen Vorteil gegenüber anderen Wettbewerbern.